Hier gibt es eine Liste von der Hilfe und den Angeboten die es für den Einzelhandel in der Corona-Krise gibt. Von Anträgen zu Musterschreiben für die Sozialversicherung. Weiterhin gibt es noch eine Zusammenfassung von verschiedenen online Angeboten für den Einzelhandel. Von Initiativen aus Frankfurt bis Deutschlandweit.
Diese Information ist ohne Gewähr und wird immer aktualisiert
Die Anträge für die Soforthilfe werden ab Montag auf der Seite https://rp-kassel.hessen.de/ online zur Verfügung stehen.
Anbei schon mal die Voraussetzungen für die Bewilligung. Eventuell noch mal mit dem Steuerberater reden.
Eine Antragstellung ist ab Montag, 30. März, möglich
Wie wird die Soforthilfe beantragt?: https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe
Anträge können von
In Anlehnung an eine Definition der EU in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verstehen wir als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Die Soforthilfe soll die hessischen Wirtschaftsakteure, die unverschuldet infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Situation bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht aus eigener Kraft ausgleichen können, unterstützen. Daher soll ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt werden.
Dieser Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, kann z.B. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä. verwendet werden.
Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind allerdings nicht förderfähig.
Der Zuschuss ist ertragsteuerlich in dem Jahr zur berücksichtigen in dem er nach den steuerlichen Einzelgesetzen entstanden ist. Der Zuschuss ist als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar.
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) und beträgt bis zu:
Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderhöchstbeträgen.
Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der Definition der EU in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfolgt.
Das Antragsverfahren ist einstufig. Anträge auf Förderung können über eine Online-Antragsplattform an das Regierungspräsidium Kassel gerichtet werden.
Das ist ab Montag, 30. März 2020 möglich
Die Prüfung des Antrages und Auszahlungen erfolgen durch das Regierungspräsidium Kassel als antragsbearbeitende Stelle.
Das Regierungspräsidium Kassel entscheidet über die Förderfähigkeit. Es können nur vollständige eingegangene Anträge berücksichtigt werden. Insbesondere ist die Steuernummer und bei Personen- und Kapitalgesellschaften die Steuernummer der Gesellschaft anzugeben. Die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind auf den amtlich vorgesehenen Online-Antragsformularen zu begründen und zu bestätigen.
Bitte gehen Sie nur auf die Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel, wenn Sie tatsächlich die Soforthilfe benötigen. Es ist davon auszugehen, dass sehr viele Unternehmen gleichzeitig einen Antrag stellen wollen, darum soll das System nicht unnötig überlastet werden.
Regierungspräsidium Kassel Tel.: 0561 106 0
Wir danken Herrn Kaweh Nemati, von der Interessensgemeinschaft Untere Berger Straße e.V. für diese Zusammenfassung.
Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Information zu Lieferdiensten und Abholservice
25.03.2020
Entsprechende Anträge für die Soforthilfe können ab Montag, den 30. März beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden. Sobald die Antragsformulare zur Verfügung stehen, werden wir hier über die Einzelheiten informieren. Bitte sehen Sie von der Zusendung formloser Anträge per E-Mail oder Fax ab. Um eine schnelle Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten ist die Einhaltung der Online-Vorgaben zu bevorzugen.
Ausserdem
Die Stundung (voerst für die Monate März ud April) setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse. → Musterantrag für die Krankenkasse Stundung Sozialversicherungsabgaben März und April
Diese Informationen sind Angebote, die über das Internet gefunden wurden. Eventuell ist das eine oder andere hilfreich. Jeder sollte sich aber selber nochmal informieren, ob das Angebot gut und passend ist.